VII. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich teilweise bzw. in der Hauptsache hinsichtlich der Veruntreuung schuldig und betreffend den Besitz von unerlaubter Pornografie und Videos mit Gewaltdarstellungen freigesprochen.