Sowohl beim Raub als auch der Veruntreuung bezieht sich die Zivilklage vorliegend auf den der C.________ AG abhandengekommenen Geldbetrag im Umfang von CHF 21'018.70. Es handelt sich damit zivilrechtlich um denselben Sachverhalt. 25 Die Höhe der Zivilforderung ist vorliegend unbestritten. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt und der Beschuldigte wird entsprechend zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 21'018.70 an die C.________ AG verurteilt.