21. Subsumtion Die C.________ AG konstituierte sich am 14. Mai 2019 als Privatklägerin (pag. 151 f.) und machte einen Schadenersatz in der Höhe der Deliktssumme von CHF 21'018.70 geltend. Die Konstituierung erfolgte jedoch noch im Hinblick auf den angeblich begangenen Raub und richtete sich damit gegen eine unbekannte Täterschaft. Die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts, auf welchen sich die Zivilklage bezieht, spielt allerdings keine Rolle, solange der Sachverhalt, der den Zivilanspruch betrifft, unverändert bleibt. Sowohl beim Raub als auch der Veruntreuung bezieht sich die Zivilklage vorliegend auf den der C.__