24 pag. 307) den Widerruf im Rahmen einer Gesamtwürdigung als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Zu beachten ist, dass eine Gesamtstrafe nur in Frage kommt, wenn neben der zu widerrufenden Strafe auch die neue Strafe unbedingt auszufällen ist (vgl. BGE 137 IV 312; HANS MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Z. 510).