49 StGB eine Gesamtstrafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die Dauer der verlängerten Probezeit können zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt werden (BSK StGB- Schneider/Garré, 4. Aufl. 2019, Art. 46 N 46).