19. Vollzug der Strafen Aufgrund des Verbots der reformatio in peius hat die Kammer die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Die Freiheitsstrafe von 7 Monaten wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Was den Vollzug der Geldstrafe betrifft, kann unter Hinweis auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe vom 11. Februar 2019 eine Schlechtprognose für die vorliegende Geldstrafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Vollzug der vorliegenden Geldstrafe wird demnach aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.