Wäre die heute zu beurteilende Tat (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils gemäss Strafbefehl vom 28. November 2022 bekannt gewesen, dann hätte das erstinstanzliche Gericht lediglich mit diesem Urteil – und nicht auch mit dem später ergangenen Urteil vom 12. Januar 2023 – eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Einsatzstrafe als vorliegend schwerere Straftat bildet die Geldstrafe wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 15 Strafeinheiten. Zu dieser wird die Strafe gemäss vorgenanntem Strafbefehl von 10 Strafeinheiten mit 7 Strafeinheiten asperiert.