Massgeblich bei der Bildung der konkreten Zusatzstrafe ist allerdings lediglich das zeitlich nächste an der Begehung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz [festgestellt am 31. Juli 2019] ergangene Urteil bzw. die Strafe gemäss Strafbefehl vom 28. November 2022. Wäre die heute zu beurteilende Tat (Widerhandlung gegen das Waffengesetz) nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils gemäss Strafbefehl vom 28. November 2022 bekannt gewesen, dann hätte das erstinstanzliche Gericht lediglich mit diesem Urteil – und nicht auch mit dem später ergangenen Urteil vom 12. Januar 2023 – eine Gesamtstrafe bilden müssen.