Damit liegt betreffend die letztgenannte Verurteilung eine mit den vorgenannten Urteilen gleichartige Strafart vor, sodass eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Massgeblich bei der Bildung der konkreten Zusatzstrafe ist allerdings lediglich das zeitlich nächste an der Begehung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz [festgestellt am 31. Juli 2019] ergangene Urteil bzw. die Strafe gemäss Strafbefehl vom 28. November 2022.