Im vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte wegen des Schuldspruchs der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe und wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Damit liegt betreffend die letztgenannte Verurteilung eine mit den vorgenannten Urteilen gleichartige Strafart vor, sodass eine Zusatzstrafe zu bilden ist.