(vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 17.2 Subsumtion Vorliegend beurteilt die Kammer Straftaten, welche am 24. März 2019 begangen bzw. am 31. Juli 2019 festgestellt worden sind. Seit Begehung, aber vor Beurteilung dieser Taten, wurde der Beschuldigte am 28. November 2022 [10 Strafeinheiten] und am 12. Januar 2023 [20 Strafeinheiten] jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Im vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte wegen des Schuldspruchs der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege zu einer Freiheitsstrafe und wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.