Der teilweise Rückzug der Berufung durch die Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege begründet sinngemäss ein Geständnis. Der Rückzug bzw. dass sinngemässe Geständnis erfolgte allerdings erst sehr spät im Verfahren, sodass dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden kann. Die Strafempfindlichkeit ist vorliegend als normal zu bewerten, da aussergewöhnliche Umstände vorliegen müssten, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Die Kammer erachtet demnach eine Straferhöhung um 15 Strafeinheiten als angemessen.