21 Begünstigung verurteilt (pag. 386 f.). Diese Vorstrafe sowie die Begehung der Taten während vorliegend laufenden Verfahrens wirken sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was allerdings erwartet werden darf. Der teilweise Rückzug der Berufung durch die Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege begründet sinngemäss ein Geständnis.