Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich, aufgrund der Tatbestandsimmanenz, auf das Verschulden neutral auswirkt. Beweggrund war, die Straftat der Veruntreuung mit der Inszenierung eines Raubüberfalls zu verschleiern. Den VBRS-Richtlinien ist diesbezüglich keine Referenzstrafe zu entnehmen. Die Kammer erachtet vorliegend eine Strafe von 90 Strafeinheiten, welche mit 60 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert wird, als dem Verschulden angemessen. Damit resultiert eine Strafe von 195 Strafeinheiten.