Massgeblich ist vielmehr, was der Täter unternommen hat, um die Behörden in die Irre zu führen. So alarmierte der Beschuldigte die Polizei, welche Einsatzkräfte mobilisierte, um die vermeintlichen Täter zu fassen. In der Folge wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt und ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft durch die Staatsanwaltschaft eröffnet. Die kriminelle Energie ist hinsichtlich der durch den Beschuldigten veranlassten unnützen Umtrieben als nicht unbeachtlich zu werten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich, aufgrund der Tatbestandsimmanenz, auf das Verschulden neutral auswirkt.