13. Asperation: Irreführung der Rechtspflege Geschützes Rechtsgut bildet der ordnungsgemässe Gang der Rechtspflege. Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b). Betreffend die Schwere der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts stützte sich die Vorinstanz auf die Höhe des Deliktbetrags ab (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302). Dies erachtet die Kammer als nicht zielführend, zumal es sich vorliegend nicht um ein Vermögensdelikt handelt. Massgeblich ist vielmehr, was der Täter unternommen hat, um die Behörden in die Irre zu führen.