Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend direktvorsätzlich, was sich neutral auf das Verschulden auswirkt. Dem Beweggrund liegen monetäre Motive zugrunde, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen, was ebenfalls als neutral zu be-