Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist sodann weiter nicht als verschuldensmindernd zu betrachten, dass das abschliessende Tatvorgehen – insbesondere die Wegschaffung und Verwendung des Geldes – nicht ermittelt werden konnte (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 301). Die Kammer stellt zusammenfassend fest, dass zwar vorliegend der Deliktsbetrag quasi identisch mit dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien ist, jedoch die Vorgehensweise und damit die kriminelle Energie schwerer wiegen. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere