Seine kriminelle Energie ist damit gesamthaft als höher zu bewerten, als diejenige gemäss dem Referenzsacherhalt der VBRS-Richtlinien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist sodann weiter nicht als verschuldensmindernd zu betrachten, dass das abschliessende Tatvorgehen – insbesondere die Wegschaffung und Verwendung des Geldes – nicht ermittelt werden konnte (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 301).