Zu berücksichtigten ist jedoch auch, dass darüber hinaus die Tatbegehung nicht besonders raffiniert war, zumal er sich nicht erkundigt hat, ob irgendwelche Videoüberwachungen rund um den Kiosk bestehen und sein Aussageverhalten betreffend den erfundenen Tatablauf sehr schwankend war. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt blieb es jedoch nicht bei der durch den Beschuldigten erfolgten lediglichen Entwendung des Geldes, sondern er inszenierte hierfür einen Raubüberfall. Seine kriminelle Energie ist damit gesamthaft als höher zu bewerten, als diejenige gemäss dem Referenzsacherhalt der VBRS-Richtlinien.