Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geplant und einigermassen strukturiert war. So beabsichtigte er die Tat an einem Sonntag zu begehen, da er wusste, dass sich an diesem Tag am meisten Geld im Tresor und in der Kasse befinden würde. Zu berücksichtigten ist jedoch auch, dass darüber hinaus die Tatbegehung nicht besonders raffiniert war, zumal er sich nicht erkundigt hat, ob irgendwelche Videoüberwachungen rund um den Kiosk bestehen und sein Aussageverhalten betreffend den erfundenen Tatablauf sehr schwankend war.