Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte die Insiderinformationen als Arbeitnehmer und damit das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin gezielt ausgenutzt habe und dies straferhöhend zu werten sei (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 301). Demgegenüber ist die Kammer der Auffassung, dass diese Aspekte im Rahmen des Straftatbestandes der Veruntreuung als tatbestandsimmanent gelten und damit betreffend das Verschulden neutral zu werten sind. Verschuldenserhöhend ist dagegen zu werten, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten geplant und einigermassen strukturiert war.