41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Weiteren liegen im Bereich des Waffengesetztes keine Vorstrafen vor, sodass eine Frei- 19 heitsstrafe auch nicht angezeigt erscheint, um den Beschuldigten vor der Begehung weiter Taten zu bewahren (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB).