Im Weiteren liegt zwischen den Delikten der Irreführung der Rechtspflege und der Veruntreuung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, weshalb es sich rechtfertigt, für beide die gleiche Strafart auszufällen. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erachtet die Kammer aufgrund mangelnden Zusammenhangs mit den voranstehenden Straftaten sowie aufgrund der Schwere des Verschuldens die Ausfällung einer Geldstrafe als konkret angemessen. Aufgrund der Höhe dieser auszufällenden Strafe, erachtet die Kammer diese auch als vollziehbar (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst.