Weiter erscheint für den Schuldspruch der Veruntreuung eine Geldstrafe als unangemessen. Darüber hinaus sind seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch seine Schuldensituation, als schlecht zu bezeichnen, so dass die Gefahr besteht, eine allfällige Geldstrafe in der Höhe, die vorliegend angezeigt wäre, nicht vollziehen zu können (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Weiteren liegt zwischen den Delikten der Irreführung der Rechtspflege und der Veruntreuung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor, weshalb es sich rechtfertigt, für beide die gleiche Strafart auszufällen.