Dieser beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Betreffend die Wahl der Strafart erachtet die Kammer konkret für den Schuldspruch der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Dies einerseits deshalb, weil der Beschuldigte bereits mehrfach zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde (Urteile vom 28.11.2022 und 12.01.2023, pag. 387) und er während vorliegend laufenden Verfahrens weiter delinquiert hat (vorgenannte Urteile; Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Weiter erscheint für den Schuldspruch der Veruntreuung eine Geldstrafe als unangemessen.