33 Abs. 1 Bst. a WG) werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Straftat ist vorliegend aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es ist daher für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzulegen. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Dieser beträgt somit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.