11. Allgemeine Ausführungen, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die entsprechenden Stellen im vorinstanzlichen Motiv verwiesen werden (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298 f). Hinsichtlich der Bestimmung der Strafrahmen stellt die Kammer fest, dass für die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht ist. Die Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst.