Der Beschuldigte nahm zudem nach Empfang dieser Videos keine weiteren Handlungen – Weitersenden oder explizites Abspeichern – vor. Mangels Vorsatzes hinsichtlich des Besitzes von Videodateien mit unerlaubter Pornografie und Gewaltdarstellungen ist der Beschuldigte des Vorwurfs gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift freizusprechen. IV. Strafzumessung