Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Seite stellt die Kammer fest, dass der Beschuldigte nicht aktiv im Internet nach entsprechenden Videos suchte, sondern er diese – wie erwähnt – ungefragt von Dritten her über WhatsApp zugesendet erhalten hat. Zwar löschte er diese Dateien, welche im WhatsApp automatisch heruntergeladen wer-