Die Kammer ist der Auffassung, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet an diesen Dateien tatsächlich Besitz erworben hat, da er diese nicht aus seinem Whats- App-Speicher löschte. Unbeachtlich ist – lediglich im Rahmen des objektiven Tatbestandes – dass der Beschuldigte die Videos nicht zusätzlich in seiner Galerie des iPhones abspeicherte oder dass er diese von Dritten her ungefragt zugesendet erhielt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.