Es liege höchstens Fahrlässigkeit vor, die nicht angeklagt worden sei, folglich habe ein Freispruch zu erfolgen. Bei den besagten Videos handelt es sich um Dateien mit unerlaubtem pornografischen Inhalt bzw. mit Gewaltdarstellungen und damit um ein taugliches Tatobjekt. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Beschuldigte objektiv betrachtet an diesen Dateien tatsächlich Besitz erworben hat, da er diese nicht aus seinem Whats- App-Speicher löschte.