Auf dem Gerät selbst habe er sie nicht abgespeichert. Beim Cache-Speicher sei es so, dass eine Person aktiv nach solchen Videos im Internet suche und davon anschliessend automatisch eine Kopie im Cache abgespeichert werde. Die betreffende Person habe folglich diese Videos ansehen wollen. Vorliegend habe der Beschuldigte diese aber ungefragt erhalten. Ein Besitzwille könne nicht nachgewiesen werden, da der Beschuldigte die Dateien nicht in seiner Galerie abgespeichert habe. Es liege höchstens Fahrlässigkeit vor, die nicht angeklagt worden sei, folglich habe ein Freispruch zu erfolgen.