Die Vorinstanz wendete die Cache-Speicher-Rechtsprechung bzw. das Begründen eines Besitzes durch das bewusste Belassen von verbotenen pornografischen Dateien im temporären Internetspeicher analog auf die vorliegende Konstellation an und sprach den Beschuldigten schuldig. Die Verteidigung hielt in ihrem Parteivortrag fest, es sei unbestritten, dass entsprechende Dateien auf dem Handy des Beschuldigten festgestellt worden seien, diese seien ihm aber alle von Dritten her über Whatsapp zugeschickt worden und hätten sich dadurch automatisch im Whatsapp-Speicher befunden. Auf dem Gerät selbst habe er sie nicht abgespeichert.