17 In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte um die Fremdheit der Einnahmen des C.________ Kiosks wusste bzw. er zur Verschleierung seiner Tat sogar einen Raub inszenierte bzw. einen solchen den Behörden meldete. Wie im Beweisergebnis festgestellt, entwendete der Beschuldigte diese Gelder in eigenem Nutzen bzw. eignete sich diese mit dem Willen zur unrechtmässigen Bereicherung an; er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte ist damit gemäss Art.