Demzufolge sind die Einnahmen des Kiosks bzw. das Bargeld in der Kasse und im Tresor als «anvertraut» zu qualifizieren. Gestützt auf das Beweisergebnis hat der Beschuldigte diese Gelder an sich genommen und diese der Arbeitgeberin nicht mehr zurückgegeben, womit er seinen Willen zur dauernden Enteignung der Berechtigten sowie zur eigenen Zueignung äusserlich erkennbar machte.