Hierbei handelte es sich um eine ausdrückliche Abmachung zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer. Der Beschuldigte erhielt Zugriff auf die Kasse und den Tresor und damit der Verfügungsmacht über das sich darin befindliche Bargeld, die Arbeitgeberin gab ihren Gewahrsam daran vollständig auf (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 293). Demzufolge sind die Einnahmen des Kiosks bzw. das Bargeld in der Kasse und im Tresor als «anvertraut» zu qualifizieren.