1 Abs. 2 StGB (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292). Wie die Vorinstanz weiter korrekt festhielt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292), empfing der Beschuldigte die Einnahmen des Kiosks als Arbeitnehmer mit der Verpflichtung, diese zu verwahren (in der Kasse und im Tresor) und anschliessend durch Einzahlung auf ein Konto seiner Arbeitgeberin (C.________ AG) abzuliefern. Hierbei handelte es sich um eine ausdrückliche Abmachung zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer.