9.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte am 24. März 2019 das im Tresor und in der Kasse des C.________ Kiosks in D.________ befindende Geld entwendet hat. Die Einnahmen des C.________ Kiosks gelangten aufgrund der separaten Aufbewahrung vom Vermögen des Beschuldigten nicht in dessen Eigentum. Wie die Vorinstanz demnach korrekt festhielt, handelt es sich dabei um ein einschlägiges Tatobjekt gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bzw. um eine fremde bewegliche Sache und nicht um Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 292).