Erforderlich ist hierfür, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird. Das trifft etwa dann nicht zu, wenn er die Sache bloss nicht rechtzeitig zurückgibt oder sich sonst nicht an Auflagen des Berechtigten hält (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 103). Die Sachveruntreuung ist ein Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit der Aneignung erfüllt ist (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 8). Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Art.