16 Art. 138 N 40). Damit eine Sache als anvertraut erscheint, muss der Treugeber seinen Gewahrsam vollständig aufgeben (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 82). Als Tathandlung verlangt der objektive Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) eine «Aneignung». Erforderlich ist hierfür, dass der Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumindest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss, wobei vorausgesetzt ist, dass dieser Wille äusserlich erkennbar betätigt wird.