397, Z. 38 f.). 8.3 Beweiswürdigung der Kammer Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift wird auch oberinstanzlich nicht weiter bestritten. Die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung beziehen sich hauptsächlich auf die nachfolgende rechtliche Würdigung. Der angeklagte Sachverhalt gilt damit als beweismässig erstellt. III. Rechtliche Würdigung