8.2 Beweismittel Hinsichtlich der Auflistung und der Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel verweist die Kammer auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass ihm die Videos in einer WhatsApp- Gruppe zugesendet worden seien. Er habe keines der Videos zu Ende geschaut. Die Dateien seien im Chat geblieben, da er nicht gewusst habe, wie er diese definitiv vom Gerät hätte löschen können (pag. 397, Z. 38 f.).