15 ter, dass der Beschuldigte diese Dateien via WhatsApp von Dritten her zugeschickt erhalten hat, er die Videos nicht in seiner Galerie (Mediathek des iPhones) abspeicherte, sondern sich diese lediglich im WhatsApp-Speicher – aufgrund des automatischen Downloads von zugesendetem Material – befanden. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Inhalt dieser Dateien hatte. 8.2 Beweismittel