und andernorts. Der Beschuldigte sei auf seinem Mobiltelefon im Besitz von insgesamt mindestens 10 Dateien (Videos) mit verbotenem pornografischem (sexuelle Handlungen mit Tieren) oder grausame Gewalt darstellendem Inhalt (eindringliche und die Würde des Menschen in schwerer Weise verletzende Darstellungen von Folter, körperlicher Verstümmelung und brutalen menschlichen Leidens ohne jeglichen künstlerischen Wert) gewesen.