8. Vorwurf gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift Hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Ziff. I.3. verweist die Kammer auf die vorinstanzlichen Ausführungen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290): Dem Beschuldigten werden gemäss Ziff. I. 3. der Anklageschrift vom 07.02.2022 (p. 186 ff.) Gewaltdarstellungen und Pornografie, eventuell mehrfach begangen, vorgeworfen, begangen zu unbekannten Zeitpunkt und festgestellt anlässlich der Extraktion des Mobiltelefons HTC Touch des Beschuldigten am 14.06.2019, eventuell 16.10.2019, in Bern, E.________, D.________ und andernorts.