Nach Erachten der Kammer bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst, dies als Angestellter der C.________ AG, in eigenem Nutzen und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, das Geld aus dem Tresor und aus der Kasse des Bahnhofkiosks entwendet hat. Um seine Straftat zu verschleiern gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei und den weiteren Rechtspflegeorganen in der Folge – wie vorliegend auch nicht mehr bestritten – wahrheitswidrig an, dass am 24. März 2019 ein Raubüberfall auf den Bahnhofskiosk stattgefunden habe. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziff.