Die Kammer gelangt damit zum Schluss, dass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.________, insbesondere auf die vorliegenden objektiven Beweismittel abgestützt werden muss. Nach Erachten der Kammer bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst, dies als Angestellter der C.________ AG, in eigenem Nutzen und zum Nachteil seiner Arbeitgeberin, das Geld aus dem Tresor und aus der Kasse des Bahnhofkiosks entwendet hat.