So verstrickte er sich durch sein ausweichendes und nicht stringentes Aussageverhalten in etliche Widersprüche. Weiter konnten seine Aussagen mit den vorliegenden – insbesondere objektiven – Beweismitteln nicht in Einklang gebracht werden, ergaben kein einheitliches Bild und wirkten konstruiert. Ebenfalls nicht abgestützt werden kann auf die Aussagen von G.________, da diese grösstenteils sehr schwankend und nicht konsistent waren. 7.4.3 Fazit/Erstellter Sachverhalt Die Kammer gelangt damit zum Schluss, dass für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und von G.___