14 worden sei, sei der Sachverhalt in dubio pro reo nicht erstellt und der Beschuldigte sei damit freizusprechen. Die Kammer hält fest, dass die Aussagen des Beschuldigten etliche Lügensignale aufweisen und auf diese für die Beantwortung der massgeblichen Beweisfragen nicht abgestellt werden kann. So verstrickte er sich durch sein ausweichendes und nicht stringentes Aussageverhalten in etliche Widersprüche.